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§ 4 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 205-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LStatG – Statistisches Amt für Hamburg und SchleswigHolstein - Anstalt des öffentlichen Rechts

Zuständig für die Durchführung von Statistiken auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften sowie Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes ist das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Aufgabe des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein ist hierbei,

  1. 1.
    diese Statistiken methodisch und technisch vorzubereiten oder bei der Vorbereitung mitzuwirken,
  2. 2.
    im Rahmen dieser Statistiken Daten zu erheben, aufzubereiten und zu speichern sowie
  3. 3.
    statistische Ergebnisse in der erforderlichen Gliederung zu erstellen, in sachlich, räumlich und zeitlich vergleichbarer Form dauerhaft nutzbar zu speichern, auszuwerten, in wissenschaftlichen Gesamtsystemen zusammenzufassen, weiterzugeben und zu veröffentlichen.