§ 20 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 20 LStatG – Übergangsvorschrift
(1) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Landesstatistiken, die nach § 3 Abs. 1 und 2 einer Anordnung durch Rechtsvorschrift bedürfen, können bis zu vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auch ohne eine solche Anordnung durchgeführt werden.
(2) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende eigene Statistiken der Gemeinden, Kreise und Ämter im Sinne des § 7 Abs. 1 können bis zu vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auch ohne Anordnung durch Satzung durchgeführt werden.