§ 15 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 15 LStatG – Vergabe statistischer Arbeiten
Statistische Erhebungen oder Auswertungen, die von Behörden des Landes an Dritte für Forschungs-, Planungs- und ähnliche Zwecke vergeben werden, dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport anzuzeigen.