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§ 9 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Landesrecht Berlin

2. Abschnitt – Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 930-5
Normtyp: Gesetz

§ 9 LSeilbG – Eröffnung des Betriebs

(1) Die Genehmigungsbehörde kann für die betriebsfertige Herstellung der Seilbahn und die Eröffnung des Betriebs eine Frist setzen.

(2) Die Eröffnung des Betriebs bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

  1. 1.

    durch eine Inbetriebnahme festgestellt ist, dass die Sicherheit der Seilbahn gewährleistet ist,

  2. 2.

    die Nebenbestimmungen der Genehmigung und des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung erfüllt sind,

  3. 3.

    mindestens ein Betriebsleiter und die für eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung erforderliche Anzahl von Stellvertretern bestellt und bestätigt sind und

  4. 4.

    der Unternehmer ausreichend versichert ist.

(3) Die Sicherheitsanalyse nach § 3 Absatz 2, die EU-Konformitätserklärungen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/424 und die zugehörigen technischen Unterlagen der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach Anhang I der Verordnung (EU) 2016/424 sind durch den Bauherrn oder seinen Bevollmächtigten der Aufsichtsbehörde vorzulegen sowie in Kopie bei der Seilbahn aufzubewahren. Diese Unterlagen sind von der Aufsichtsbehörde und vom Betreiber der Seilbahn für die Dauer des Betriebs der Seilbahn aufzubewahren.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Erlaubnis für höchstens drei Jahre erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 mit Ausnahme der Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(6) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen der Seilbahnen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.