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§ 2 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Landesrecht Berlin

1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 930-5
Normtyp: Gesetz

§ 2 LSeilbG – Begriffe

(1) Seilbahnen sind an ihrem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und Teilsystemen bestehende Gesamtsysteme, die zum Zweck der Beförderung von Personen oder Gütern entworfen, gebaut, zusammengesetzt und in Betrieb genommen wurden und bei denen die Beförderung durch entlang der Trasse verlaufende Seile erfolgt. Seilbahnen sind insbesondere:

  1. 1.

    Standseilbahnen, deren Fahrzeuge durch ein oder mehrere Seile auf einer Fahrbahn gezogen werden, die auf dem Boden aufliegen oder durch feste Bauwerke gestützt sein können,

  2. 2.

    Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden,

  3. 3.

    Schlepplifte, bei denen die Fahrgäste mit geeigneter Ausrüstung entlang einer vorbereiteten Fahrbahn gezogen werden.

(2) Die Betriebssicherheit einer Seilbahn ist gegeben, wenn die Seilbahn einschließlich ihrer Infrastruktur, die Teilsysteme sowie die Sicherheitsbauteile so geplant, gebaut und betrieben werden, dass die in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 genannten Anforderungen erfüllt sind, die Empfehlungen eines im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/424 erstellten Sicherheitsberichts befolgt werden und eine Gefährdung von Gesundheit oder Sicherheit von Personen und Eigentum ausgeschlossen ist.

(3) Die für die Seilbahn verantwortliche Person im Sinne der Verordnung (EU) 2016/424 ist, wer den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 stellt.

(4) Bauherr ist jede natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für die Errichtung der Seilbahn erteilt.

(5) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/424 entsprechend.