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§ 11 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Landesrecht Berlin

2. Abschnitt – Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 930-5
Normtyp: Gesetz

§ 11 LSeilbG – Untersuchungspflicht, Auskunft und Nachschau

(1) Seilbahnen sind jährlich von der zuständigen Aufsichtsbehörde oder einem von ihr beauftragten Sachverständigen auf ihre Sicherheit zu überprüfen.

(2) Die Aufsichtsbehörde beziehungsweise der Sachverständige erstellt einen Bericht über die durchgeführte Prüfung, der dem Seilbahnunternehmer von der Aufsichtsbehörde übergeben wird. Die im Bericht aufgeführten Maßnahmen hat der Unternehmer umzusetzen und den Vollzug der Aufsichtsbehörde zu melden.

(3) Der Seilbahnunternehmer hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Sicherheit der Seilbahn oder die Leistungsfähigkeit des Unternehmens von Bedeutung sein können. Er hat der Aufsichtsbehörde jährlich einen Geschäftsbericht und eine Übersicht über die Zahl der beförderten Personen vorzulegen.

(4) Der Seilbahnunternehmer hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden:

  1. 1.

    Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist oder Betriebsanlagen oder Fahrzeuge erheblich beschädigt worden sind,

  2. 2.

    Betriebsvorkommnisse, die öffentliches Aufsehen erregen.

Er hat ferner der Aufsichtsbehörde alle Betriebsunterbrechungen mitzuteilen.

(5) Der Seilbahnunternehmer ist verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß vorzulegen und zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung von Pflichten des Unternehmers nach der Genehmigung innerhalb der üblichen Geschäftszeit Besichtigungen der Betriebsgrundstücke und Seilbahnen, einschließlich der Fahrzeuge und Geschäftsräume, sowie Einsichtnahmen in die geschäftlichen Unterlagen zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 28 Absatz 2 der Verfassung von Berlin) wird insoweit eingeschränkt. Die Auskünfte im Sinne von Satz 1 sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist, unentgeltlich zu geben.

(6) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der strafrechtlichen Verfolgung oder einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.