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§ 6 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 473-3
Normtyp: Gesetz

§ 6 LSeilbG – Widerruf der Genehmigung

(1) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, wenn

  1. 1.
    der Unternehmer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung für Standseilbahnen oder Seilschwebebahnen die Planfeststellung beantragt oder wenn der Planfeststellungsbeschluss aufgehoben ist oder außer Kraft tritt,
  2. 2.
    die betriebsfertige Herstellung oder die Eröffnung nicht fristgemäß erfolgt,
  3. 3.
    der Unternehmer gegen gesetzliche Pflichten verstößt oder innerhalb einer ihm gesetzten Frist keine Abhilfe schafft,
  4. 4.
    der Betrieb eingestellt wird,
  5. 5.
    über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

(2) § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.