§ 6 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Sachsen
Zweiter Teil – Seilbahnen
§ 6 LSeilbG – Widerruf der Genehmigung
(1) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, wenn
- 1.der Unternehmer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung für Standseilbahnen oder Seilschwebebahnen die Planfeststellung beantragt oder wenn der Planfeststellungsbeschluss aufgehoben ist oder außer Kraft tritt,
- 2.die betriebsfertige Herstellung oder die Eröffnung nicht fristgemäß erfolgt,
- 3.der Unternehmer gegen gesetzliche Pflichten verstößt oder innerhalb einer ihm gesetzten Frist keine Abhilfe schafft,
- 4.der Betrieb eingestellt wird,
- 5.über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(2) § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.