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§ 4 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 473-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 LSeilbG – Genehmigung

(1) Zum Bau und Betrieb sowie für wesentliche Erweiterungen und Änderungen von Seilbahnen ist eine Genehmigung erforderlich.

(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn

  1. 1.
    der Antragsteller als Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind,
  2. 2.
    der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen die erforderliche Fachkunde haben,
  3. 3.
    die Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist,
  4. 4.
    die technische Prüfung durch Gutachten von anerkannten Sachverständigen oder zugelassenen Stellen keine Beanstandung ergibt,
  5. 5.
    das Vorhaben öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft,
  6. 6.
    dem Vorhaben keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

(3) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und in besonderen Fällen zeitlich befristet werden.

(4) Die Genehmigung kann mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde übertragen werden. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.