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§ 2e LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 473-3
Normtyp: Gesetz

§ 2e LSeilbG – Benannte Stellen

(1) Benannte Stelle ist jede vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für einen bestimmten Aufgabenbereich anerkannte und der zuständigen Behörde des Bundes bekannt gemachte Stelle, Die Stelle ist anzuerkennen, wenn festgestellt wurde, dass die Kriterien des Anhangs VIII der Richtlinie 2000/9/EG erfüllt werden.

(2) Die Anerkennung kann unter Auflagen und befristet erteilt werden. Erteilung, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind der zuständigen Behörde des Bundes anzuzeigen.

(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist für die Anerkennung der Stellen zuständig, deren Sitz im Freistaat Sachsen liegt. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann die Durchführung des Anerkennungsverfahrens nach Absatz 1 Satz 1 auf andere Behörden oder andere natürliche oder juristische Personen übertragen, wenn diese mit der erforderlichen Fachkompetenz ausgestattet sind.