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§ 2d LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 473-3
Normtyp: Gesetz

§ 2d LSeilbG – Schutzmaßnahmen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme

(1) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Sicherheitsbauteil, das mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehen ist und bestimmungsgemäß in den Verkehr gebracht und verwendet wird, oder ein Teilsystem, das mit der EG-Konformitätserklärung versehen ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, kann sie den Anwendungsbereich dieses Sicherheitsbauteils oder dieses Teilsystems einschränken oder seine Verwendung untersagen. Die Aufsichtsbehörde begründet die Maßnahme und gibt die Gründe für die Nichtkonformität an. Sie unterrichtet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; dieses unterrichtet die zuständige Behörde des Bundes über die getroffenen Maßnahmen.

(2) Erweist sich ein mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehenes Sicherheitsbauteil als nicht konform, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber demjenigen, der die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil angebracht und die EG-Konformitätserklärung ausgestellt hat, anordnen, die CE-Konformitätskennzeichnung zu entfernen und die EG-Konformitätserklärung zu widerrufen. Sie informiert hierüber das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; dieses unterrichtet die jeweils zuständige Behörde des Bundes.

(3) Erweist sich ein mit der EG-Konformitätserklärung versehenes Teilsystem als nicht konform, so kann die Aufsichtsbehörde gegenüber demjenigen, der die Erklärung ausgestellt hat, anordnen, die EG-Konformitätserklärung zu widerrufen. Sie unterrichtet hierüber das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; dieses unterrichtet die zuständige Behörde des Bundes.

(4) Wurde die CE-Konformitätskennzeichnung am Sicherheitsbauteil unberechtigterweise angebracht, ist der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter verpflichtet, dieses Sicherheitsbauteil wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Konformitätskennzeichnung zu bringen. Besteht der Verstoß fort, kann die Aufsichtsbehörde das In-Verkehr-Bringen des betreffenden Sicherheitsbauteils einschränken oder untersagen oder anordnen, dass es vom Markt zurückgezogen wird.