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§ 2c LSeilbG - Innovative Bauteile

Bibliographie

Titel
Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Amtliche Abkürzung
LSeilbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
473-3

1Beruht die Technologie eines Sicherheitsbauteiles oder eines Teilsystemes nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG auf bisher nicht bekannten oder üblichen Grundprinzipien, kann die Aufsichtsbehörde für den Bau oder die Inbetriebnahme einer Anlage, bei der ein solches innovatives Sicherheitsbauteil oder Teilsystem verwendet werden soll, die Einholung zusätzlicher Gutachten, Nutzungsbeschränkungen oder andere Maßnahmen anordnen, um sicherzustellen, dass die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG erfüllt werden. 2Die Aufsichtsbehörde informiert hierüber das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; dieses unterrichtet die zuständige Behörde des Bundes über die angeordneten Maßnahmen und gibt Gründe für die Anordnung dieser Maßnahmen an.