§ 21 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Sachsen
Vierter Teil – Sonstige Bestimmungen
§ 21 LSeilbG – Übergangsregelung
Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Unternehmungsrechte zum Bau und Betrieb einer Seilbahn und eines Schleppaufzuges gelten als Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes fort. Im Übrigen unterliegen diese Bahnen den Vorschriften dieses Gesetzes.