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§ 19 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Sachsen

Vierter Teil – Sonstige Bestimmungen

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 473-3
Normtyp: Gesetz

§ 19 LSeilbG – Rechtsverordnungen

(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Seilbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen, die

  1. 1.
    die Anforderungen an einen sicheren Betrieb der Seilbahnen regeln, insbesondere Regelungen über die Durchführung von Betriebskontrollen, den Einsatz von Fahrdienstleitern, das Verhalten bei Unfällen, die Einrichtung eines Bergungsdienstes und die Unterbrechung des Betriebes,
  2. 2.
    die Voraussetzungen, unter denen einer Seilbahn eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird sowie den Nachweis der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 einschließlich der Verfahren der Zulassung und Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen einheitlich regeln; in der Rechtsverordnung können auch Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als Unternehmer und der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen sowie über eine Prüfung der Fachkunde des Betriebsleiters oder des Stellvertreters des Betriebsleiters einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfungen, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden,
  3. 3.
    die Zulassung oder Anerkennung von Sachverständigen, technischen Überwachungsorganisationen, benannten Stellen nach § 2e oder sonstigen Stellen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung betreffen,
  4. 4.
    einheitliche Vorschriften für die Beförderung der Personen auf den Seilbahnen entsprechend den Bedürfnissen von Verkehr und Wirtschaft und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts enthalten,
  5. 5.
    die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlagen und des Betriebes der Seilbahnen gegen Störungen und Schäden sowie für das Unfallmeldewesen enthalten,
  6. 6.
    den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dienen; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung festgestellt werden.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 6 werden vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erlassen. Die Ermächtigung in Absatz 1 Nr. 6 gilt nicht, soweit § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwendung findet.