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§ 17 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 933
Normtyp: Gesetz

§ 17 LSeilbG – Versicherungspflicht

Der Unternehmer einer Seilbahn, die nicht von einem Land der Bundesrepublik Deutschland betrieben wird, ist verpflichtet, zur Deckung der ihm obliegenden Haftung für Personen-, Sach- und sonstige Vermögensschäden eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einem Versicherer abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Die Vorschriften des § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes gelten entsprechend. Die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Vereinbarungen müssen die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Versicherungsverhältnis gekündigt oder aus sonstigen Gründen beendet oder geändert wird. Der Versicherungsvertrag ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.