§ 8 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Bau und Betrieb von Seilbahnen
§ 8 LSeilbG – Weiterführungsgenehmigung
(1) Wer eine Seilbahn erwirbt, bedarf zur Weiterführung des Baus oder des Betriebs der Seilbahn der Genehmigung der zuständigen Behörde (Weiterführungsgenehmigung). Das Gleiche gilt für denjenigen, dem die wirtschaftliche Nutzung der Seilbahn überlassen wird.
(2) Die Weiterführungsgenehmigung wird erteilt, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 erfüllt sind und
- 2.
das Seilbahnunternehmen nach Maßgabe des § 11 versichert ist.
(3) Die für die Genehmigung und die Zustimmung zur Betriebseröffnung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.