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§ 3 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 941-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 LSeilbG – Genehmigung des Baus, Betriebs und der technischen Planung

(1) Der Bau, Betrieb und die technische Planung einer Seilbahn bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde (§ 16). Dasselbe gilt für wesentliche Änderungen der Anlage.

(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn

  1. 1.

    das Vorhaben öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft,

  2. 2.

    keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der Person oder der Personen, die das Seilbahnunternehmen leiten (Unternehmerin oder Unternehmer), oder ihrer Vertretung, bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen, ergibt,

  3. 3.

    die Betriebssicherheit angenommen werden kann,

  4. 4.

    ein Plan vorgelegt wird, der aus Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen, besteht,

  5. 5.

    die in dem gemäß § 4 Abs. 6 Nr. 6 vorzulegenden Sicherheitsbericht genannten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken bei der technischen Planung berücksichtigt worden sind,

  6. 6.

    Konformitätsbewertungsverfahren und EG-Prüfungen nach Artikel 7 und 10 der Richtlinie 2000/9/EG durchgeführt wurden und

  7. 7.

    ein Gutachten einer anerkannten sachverständigen Stelle über die Prüfung der technischen Unterlagen vorgelegt wird, das die Erfüllung der unter den Nummern 3 bis 6 genannten Voraussetzungen bescheinigt; bei dieser Prüfung ist die Einhaltung der Artikel 7, 10 und 18 der Richtlinie 2000/9/EG betreffend die CE-Konformitätskennzeichnung und die EG-Konformitätserklärung von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen zu überwachen.

(3) Die Genehmigung wird vorbehaltlich der Zustimmung zur Betriebseröffnung (§ 6) erteilt.

(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere wenn ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative Planungs- oder Baumerkmale im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/9/EG aufweist. Die Genehmigung kann zeitlich befristet werden.