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§ 19 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 941-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 LSeilbG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.