§ 18 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt IV – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 18 LSeilbG – Bestehende Anlagen
Bestehende Anlagen, die vor dem 2. Mai 2004 genehmigt worden sind, deren Infrastruktur, Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme dürfen weiterbetrieben werden, wenn die grundlegenden Sicherheitsziele eingehalten werden. Die Betreiberinnen/Die Betreiber haben daher auf Verlangen der Aufsichtsbehörde eine Sicherheitsanalyse und einen Sicherheitsbericht nach Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG zu erstellen, wenn die Anlage oder Teile davon den grundlegenden Anforderungen nicht mehr entsprechen.