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Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 930-5
Normtyp: Gesetz

Gesetz über Seilbahnen
(Landesseilbahngesetz - LSeilbG) *)

Vom 9. März 2004 (GVBl. S. 110)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. April 2021 (GVBl. S. 364)

Inhaltsübersicht:§§
  
1. Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften 
  
Anwendungsbereich1
Begriffe2
Allgemeine Anforderungen und Pflichten3
  
2. Abschnitt  
Seilbahnen 
  
Genehmigung4
Widerruf der Genehmigung5
Planfeststellung und vorläufige Anordnung6
Enteignung7
Betriebsleiter8
Eröffnung des Betriebs9
Versicherungspflicht10
Untersuchungspflicht, Auskunft und Nachschau11
Instandhaltung, Wartung, Betriebskontrolle12
Dokumentation13
  
3. Abschnitt 
Sonstige Bestimmungen 
  
Aufsicht14
Zuständige Behörde15
Rechtsverordnungen16
Ordnungswidrigkeiten17
  
4. Abschnitt 
Schlussbestimmungen 
  
Übergangsbestimmungen18
Inkrafttreten 19
*)

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21) - nachfolgend: EG-Seilbahnrichtlinie -.