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§ 3 LSchliG
Gesetz zur Ausführung von § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz - LSchliG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil

Titel: Gesetz zur Ausführung von § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz - LSchliG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LSchliG
Gliederungs-Nr.: B 310-3
Normtyp: Gesetz

§ 3 LSchliG – Gütestellen

(1) Gütestellen sind

  1. 1.
    alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die nicht Parteivertreterinnen oder Parteivertreter sind, sowie sonstige Gütestellen, die Streitbeilegungen betreiben (allgemeine Gütestellen),
  2. 2.
    die Schiedsämter nach der Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 10. April 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 34), und
  3. 3.
    die anwaltlichen Gütestellen nach § 6.

(2) Gütestellen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 sind auch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.