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§ 4 LRKG M-V
Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LRKG M-V
Gliederungs-Nr.: 2032-4
Normtyp: Gesetz

§ 4 LRKG M-V – Fahrkostenerstattung

(1) Regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel zu Land und zu Wasser sollen vorrangig genutzt werden. Die Kosten für diese Fahrten werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse des jeweiligen Beförderungsmittels erstattet, dies gilt auch, wenn es andere kostengünstigere Verkehrsmittel gibt. Bei Vorliegen triftiger Gründe erfolgt Kostenerstattung bei Benutzung

  1. 1.

    einer höheren Klasse oder

  2. 2.

    eines Liege- oder Schlafwagens der niedrigsten verfügbaren Klasse oder

  3. 3.

    eines nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.

(2) Die Nutzung eines Flugzeuges für Inlandsdienstreisen ist nur in besonderen organisatorisch unabweisbaren Fällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde möglich.

(3) Mögliche Fahrpreisermäßigungen und sonstige Vergünstigungen sind in maßvoller Abwägung des Zeitaufwandes zu nutzen. Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das Beförderungsmittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unentgeltlich benutzt werden kann.