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§ 14 LRKG M-V
Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LRKG M-V
Gliederungs-Nr.: 2032-4
Normtyp: Gesetz

§ 14 LRKG M-V – Abfindung bei Auslandsdienstreisen

(1) Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, richtet sich die Gewährung von Reisekosten für Auslandsdienstreisen nach der Auslandsreisekostenverordnung.

(2) Bei regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zu Land und zu Wasser werden die entstandenen Fahrkosten bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse des jeweiligen Beförderungsmittels erstattet.

(3) Bei Flugreisen werden die Kosten für die niedrigste verfügbare Klasse erstattet. Die Kosten für die Nutzung der Businessklasse oder einer ähnlichen Klasse können erstattet werden, wenn der Flug ununterbrochen mindestens acht Stunden dauert. Die oberste Dienstbehörde kann in folgenden Fällen die Nutzung der Businessklasse oder einer ähnlichen Klasse anordnen:

  1. a)

    wenn das Dienstgeschäft sich unmittelbar an die Ankunft anschließt,

  2. b)

    auf dienstliche Weisung eine Person begleitet werden muss, die die höhere Klasse nutzt oder

  3. c)

    durch körperliche oder gesundheitliche Beeinträchtigung eine Reiseerschwernis besteht, die eine Nutzung der höheren Klasse rechtfertigt.