§ 8a LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 8a LRiStAG – Fortbildung
Richter sind verpflichtet, sich fortzubilden, insbesondere die für die Aufgaben des übertragenen Dienstpostens notwendigen Fachkenntnisse sowie die erforderlichen methodischen und sozialen Kompetenzen zu erwerben, zu erhalten und fortzuentwickeln. Die dienstliche Fortbildung ist vom Dienstherrn durch geeignete Maßnahmen zu fördern.