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§ 87 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Staatsanwälte → Erster Titel – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 87 LRiStAG – Dienstliche Beurteilungen, Fortbildungen und Altersgrenze

(1) Für die dienstliche Beurteilung sowie die Fortbildung der Staatsanwälte gelten die §§ 5 und 8a entsprechend.

(2) Für das Erreichen der Altersgrenze sowie die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze der Staatsanwälte gilt § 6 entsprechend.