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§ 86a LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Fünfter Titel – Verfahren zur Aberkennung von Altersgeld

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 86a LRiStAG – Verfahren zur Aberkennung von Altersgeld

(1) Der Anspruch auf Altersgeld wird auf Antrag des Justizministeriums durch das Dienstgericht aberkannt, wenn der frühere Richter vor seiner Entlassung ein Dienstvergehen begangen hat, das bei einem Richter nach Disziplinarrecht die Entfernung aus dem Richterverhältnis zur Folge hätte. Ist bei Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Antrag bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, wird dieses als Verfahren im Sinn des Satzes 1 weitergeführt.

(2) Für das Verfahren zur Aberkennung von Altersgeld sind die Vorschriften des Dritten Titels entsprechend anzuwenden, die in einem Disziplinarverfahren gelten, in dem die zuständige Behörde die Aberkennung des Ruhegehalts anstrebt.