Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 72a LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Dritter Titel – Disziplinarverfahren

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 72a LRiStAG – Zuständige Disziplinarbehörde

(1) Für die Richter des Landes ist

  1. 1.

    untere Disziplinarbehörde der unmittelbare Dienstvorgesetzte,

  2. 2.

    höhere Disziplinarbehörde der nächsthöhere Dienstvorgesetzte,

  3. 3.

    oberste Disziplinarbehörde die oberste Dienstbehörde.

(2) Zuständige Behörde für das Verfahren vor den Richterdienstgerichten einschließlich der Erhebung der Disziplinarklage ist die oberste Disziplinarbehörde.