§ 72a LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Dritter Titel – Disziplinarverfahren
§ 72a LRiStAG – Zuständige Disziplinarbehörde
(1) Für die Richter des Landes ist
- 1.
untere Disziplinarbehörde der unmittelbare Dienstvorgesetzte,
- 2.
höhere Disziplinarbehörde der nächsthöhere Dienstvorgesetzte,
- 3.
oberste Disziplinarbehörde die oberste Dienstbehörde.
(2) Zuständige Behörde für das Verfahren vor den Richterdienstgerichten einschließlich der Erhebung der Disziplinarklage ist die oberste Disziplinarbehörde.