§ 46 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss
§ 46 LRiStAG – Zusammensetzung des Richterwahlausschusses
(1) Der Richterwahlausschuss besteht aus fünfzehn Mitgliedern, und zwar
- 1.sechs Richtern als ständige Mitglieder,
- 2.zwei Richtern des Gerichtszweiges, für den die Wahl stattfindet, als nichtständige Mitglieder,
- 3.sechs Abgeordneten des Landtags und
- 4.einem Vertreter der Rechtsanwaltschaft.
(2) Der zuständige Minister oder sein ständiger Vertreter führt den Vorsitz; er hat kein Stimmrecht.