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§ 46 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 46 LRiStAG – Zusammensetzung des Richterwahlausschusses

(1) Der Richterwahlausschuss besteht aus fünfzehn Mitgliedern, und zwar

  1. 1.
    sechs Richtern als ständige Mitglieder,
  2. 2.
    zwei Richtern des Gerichtszweiges, für den die Wahl stattfindet, als nichtständige Mitglieder,
  3. 3.
    sechs Abgeordneten des Landtags und
  4. 4.
    einem Vertreter der Rechtsanwaltschaft.

(2) Der zuständige Minister oder sein ständiger Vertreter führt den Vorsitz; er hat kein Stimmrecht.