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§ 15 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Erster Titel – Allgemeines

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 15 LRiStAG – Richterräte und Präsidialräte

Bei den Gerichten werden als Richtervertretungen errichtet:

  1. 1.
    Richterräte (Richterrat einschließlich Gesamtrichterrat, Bezirksrichterrat, Landesrichter- und -staatsanwaltsrat) für die Beteiligung der Richter an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten,
  2. 2.
    Präsidialräte für die Beteiligung an Personalangelegenheiten der Richter.