§ 11 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 11 LRiStAG – Übertragung eines weiteren Richteramtes
Einem Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit bei einem Amtsgericht, Verwaltungsgericht oder Arbeitsgericht kann ein weiteres Richteramt bei einem gleichen Gericht desselben Gerichtszweigs übertragen werden. Einem Richter auf Lebenszeit bei einem Amtsgericht kann auch ein weiteres Richteramt bei einem Landgericht, einem Richter auf Lebenszeit bei einem Landgericht auch ein weiteres Richteramt bei einem Amtsgericht übertragen werden. Ohne die Zustimmung des Richters ist die Übertragung nur zulässig, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten und dem Richter zumutbar ist.