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§ 10 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 10 LRiStAG – Mitgliedschaft in Volksvertretungen und Regierungen anderer Länder

Wird ein Richter mit seiner Zustimmung zum Mitglied der Regierung eines anderen Landes im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes ernannt, so gelten die §§ 22, 23 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung entsprechend.