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§ 98 LRiStaG - Eid der nichtständigen Beisitzerin und des nichtständigen Beisitzers

Bibliographie

Titel
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Amtliche Abkürzung
LRiStaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
312

Nichtständige Beisitzerinnen und nichtständige Beisitzer haben vor der ersten Entscheidung, an der sie mitwirken, den Richtereid (§ 3 Satz 2 und 3) zu leisten.