§ 98 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil 3 – Richterdienstgerichte → Kapitel 4 – Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 98 LRiStaG – Eid der nichtständigen Beisitzerin und des nichtständigen Beisitzers
Nichtständige Beisitzerinnen und nichtständige Beisitzer haben vor der ersten Entscheidung, an der sie mitwirken, den Richtereid (§ 3 Satz 2 und 3) zu leisten.