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§ 97 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 3 – Richterdienstgerichte → Kapitel 4 – Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 97 LRiStaG – Nichtständige Beisitzerin und nichtständiger Beisitzer

(1) Die nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer nach § 74 Absatz 1 Satz 1 und § 76 Absatz 3 müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte sein, die das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Sie werden von der Landesregierung auf Vorschlag des Justizministeriums für fünf Geschäftsjahre als ehrenamtliche Richterinnen oder Richter bestellt. Die zuständigen Berufsverbände können dem Justizministerium Beisitzerinnen und Beisitzer vorschlagen.

(2) Das Präsidium (§ 69 Absatz 4 Satz 1) regelt vor jedem Geschäftsjahr die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer herangezogen werden.

(3) § 69 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 und die §§ 70 und 71 gelten entsprechend.