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§ 80 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 3 – Richterdienstgerichte → Kapitel 2 – Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 80 LRiStaG – Zuständigkeit und Verfahren

(1) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, die Ermittlung des Sachverhalts und die Entscheidung über eine Maßnahme gemäß § 78 Absatz 4 Satz 1 obliegen derjenigen Stelle, welche die Dienstaufsicht über die Richterin oder den Richter ausübt. Befindet sich die Richterin oder der Richter bereits im Ruhestand oder tritt sie oder er vor Abschluss der Ermittlungen in den Ruhestand, so ist diejenige Stelle zuständig, welche die Dienstaufsicht vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt ausgeübt hat.

(2) Das Justizministerium kann ein Disziplinarverfahren einleiten oder ein Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Es kann im Einzelfall eine andere Stelle seines Geschäftsbereichs mit der Ermittlung des Sachverhalts betrauen.

(3) Die Disziplinarklage wird von dem Justizministerium erhoben.