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§ 79 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 3 – Richterdienstgerichte → Kapitel 2 – Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 79 LRiStaG – Abordnung

Richterinnen und Richter, gegen die Disziplinarklage erhoben wird oder erhoben worden ist, können an ein anderes Gericht ihres Gerichtszweiges abgeordnet werden.