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§ 76 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 1 – Errichtung und Zuständigkeit → Abschnitt 3 – Dienstgerichtshof für Richter

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 76 LRiStaG – Besetzung

(1) Der Dienstgerichtshof verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, zwei ständigen und zwei nichtständigen Beisitzerinnen oder Beisitzern.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. Eine ständige Beisitzerin oder ein ständiger Beisitzer muss aus der jeweils anderen Gerichtsbarkeit stammen. Die regelmäßige Vertreterin oder der regelmäßige Vertreter der oder des Vorsitzenden und der in Satz 2 genannten ständigen Beisitzerin oder des in Satz 2 genannten ständigen Beisitzers müssen der Gerichtsbarkeit der oder des Vertretenen angehören. Die weitere ständige Beisitzerin oder der weitere ständige Beisitzer und deren regelmäßige Vertreterin oder dessen regelmäßiger Vertreter müssen der Rechtsanwaltschaft angehören.

(3) Eine nichtständige Beisitzerin oder ein nichtständiger Beisitzer muss dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters angehören. Die weitere nichtständige Beisitzerin oder der weitere nichtständige Beisitzer wird im Wechsel aus den Richterinnen und Richtern der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Reihenfolge bestimmt.