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§ 74 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 1 – Errichtung und Zuständigkeit → Abschnitt 2 – Dienstgericht für Richter

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 74 LRiStaG – Nichtständige Beisitzerin und nichtständiger Beisitzer

(1) Die nichtständige Beisitzerin oder der nichtständige Beisitzer muss dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters angehören. Dies gilt nicht, wenn bereits die Vorsitzende oder der Vorsitzende diesem Gerichtszweig angehört. In diesem Fall ist die nichtständige Beisitzerin oder der nichtständige Beisitzer eine Richterin oder ein Richter der in § 73 Absatz 1 Satz 1 genannten Gerichtsbarkeit, der die Vorsitzende oder der Vorsitzende nicht angehört. Die nichtständige Beisitzerin oder der nichtständige Beisitzer wird nach Vorschlagslisten bestimmt, die die Präsidien der Oberlandesgerichte, des Oberverwaltungsgerichts, der Finanzgerichte, der Landesarbeitsgerichte und des Landessozialgerichts aufstellen. Die Präsidien der Oberlandesgerichte, der Finanzgerichte und der Landesarbeitsgerichte stellen jeweils eine gemeinschaftliche Vorschlagsliste auf.

(2) Das Präsidium (§ 69 Absatz 4 Satz 1) regelt vor jedem Geschäftsjahr die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer herangezogen werden. Dabei ist es an die Reihenfolge in den Vorschlagslisten gebunden.

(3) Die Heranziehung der nichtständigen Beisitzerin oder des nichtständigen Beisitzers erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist sie oder er bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so tritt die nächstfolgende Beisitzerin oder der nächstfolgende Beisitzer an ihre oder seine Stelle. Ist sie oder er später verhindert, so vertritt sie oder ihn die nächstfolgende Beisitzerin oder der nächstfolgende Beisitzer für die Dauer der Verhinderung.

(4) Sind alle nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer eines Gerichtszweigs an der Mitwirkung verhindert, so ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer aus einem anderen Gerichtszweig heranzuziehen. Das Nähere bestimmt das Präsidium vor Beginn jedes Geschäftsjahres.