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§ 73 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 1 – Errichtung und Zuständigkeit → Abschnitt 2 – Dienstgericht für Richter

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 73 LRiStaG – Vorsitzende und Vorsitzender sowie ständige Beisitzerin und ständiger Beisitzer

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. Die regelmäßige Vertreterin oder der regelmäßige Vertreter der oder des Vorsitzenden muss aus der jeweils anderen Gerichtsbarkeit stammen. Die ständige Beisitzerin oder der ständige Beisitzer und deren oder dessen regelmäßige Vertreterin oder regelmäßiger Vertreter müssen der Rechtsanwaltschaft angehören.

(2) Die Mitglieder der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden nach der Reihenfolge von Vorschlagslisten bestimmt, welche die Präsidien der Oberlandesgerichte und das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts aufstellen. Die Präsidien der Oberlandesgerichte stellen eine gemeinsame Vorschlagsliste auf.

(3) Die anwaltlichen Beisitzerinnen und Beisitzer werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht eingerichtet ist, für die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden. Das Präsidium ist bei der Hinzuziehung der ständigen Beisitzerinnen und Beisitzer an die Vorschlagslisten und deren Reihenfolge gebunden, die die Vorstände der Rechtsanwaltskammern aufstellen. Die Zahl der anwaltlichen Mitglieder des Dienstgerichts soll verhältnismäßig der Mitgliederzahl der Rechtsanwaltskammern Düsseldorf, Hamm und Köln entsprechen. Das Präsidium bestimmt die erforderliche Zahl von anwaltlichen Mitgliedern. Die Vorschlagslisten müssen mindestens das Eineinhalbfache der erforderlichen Anzahl von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten enthalten.

(4) Sind die regelmäßigen Vertreterinnen oder Vertreter an der Mitwirkung verhindert, so bestimmt das Präsidium (§ 69 Absatz 4 Satz 1) aus den Richterinnen und Richtern seines Gerichts oder aus den von den Rechtsanwaltskammern nach Absatz 3 benannten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten einen zeitweiligen Vertreter.