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§ 71 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 1 – Errichtung und Zuständigkeit → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 71 LRiStaG – Erlöschen und Ruhen des Amtes

(1) Das Amt als richterliches Mitglied des Richterdienstgerichts erlischt, wenn

  1. 1.

    eine Voraussetzung für die Berufung der Richterin oder des Richters in das Amt wegfällt,

  2. 2.

    gegen die Richterin oder den Richter im Strafverfahren eine Freiheitsstrafe oder im Disziplinarverfahren ein Verweis oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verhängt worden ist.

Die Rechte und Pflichten als Mitglied ruhen, solange die Richterin oder der Richter an eine Verwaltungsbehörde oder an eine andere Stelle als ein Gericht abgeordnet ist. Das Gleiche gilt, solange die Richterin oder der Richter vorübergehend mit der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts oder der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters beauftragt ist.

(2) Das Amt als anwaltliches Mitglied des Richterdienstgerichts erlischt, wenn

  1. 1.

    eine Voraussetzung für die Berufung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts in das Amt wegfällt,

  2. 2.

    die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltskammer, von der sie oder er als Mitglied benannt ist, ausscheidet,

  3. 3.

    gegen die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt im Strafverfahren eine Freiheitsstrafe oder im anwaltsgerichtlichen Verfahren ein Verweis oder eine schwerwiegendere Maßnahme rechtskräftig verhängt worden ist.

§ 70 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.