§ 64 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil 2 – Richter- und Staatsanwaltsvertretungen → Kapitel 3 – Präsidialrat
§ 64 LRiStaG – Eintritt der Ersatzmitglieder, Stellvertretung
(1) Scheidet die vorsitzende Person aus dem Präsidialrat aus oder ist sie verhindert, so tritt die nichtgewählte Präsidentin oder der nichtgewählte Präsident mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl ein. Ist eine solche oder ein solcher nicht vorhanden, so wählt der Präsidialrat aus seiner Mitte eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der vorsitzenden Person für den Verhinderungsfall. Im Falle des Ausscheidens der vorsitzenden Person findet eine Neuwahl für den Rest der Wahlperiode statt.
(2) Scheidet ein weiteres Mitglied aus oder ist es verhindert, so gilt § 38 entsprechend.