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§ 6 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 6 LRiStaG – Ehrenamtliche Richterinnen und Richter

(1) Für die in das ehrenamtliche Richterverhältnis berufenen Richterinnen und Richter gelten, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte entsprechend.

(2) Die in das ehrenamtliche Richterverhältnis berufenen Richterinnen und Richter haben, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, in öffentlicher Sitzung eines Gerichts einen Eid zu leisten.

(3) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter leisten den Eid, indem sie die Worte sprechen: "Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Ehrenamtliche Richterinnen leisten den Eid mit der weiblichen Form der Bezeichnung ihres Amtes.

(4) Gibt eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter an, dass sie oder er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so spricht sie oder er die Worte: "Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen." Ehrenamtliche Richterinnen leisten das Gelöbnis mit der weiblichen Form der Bezeichnung ihres Amtes. Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.

(5) Gibt eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter an, dass sie oder er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann sie oder er diese dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen.

(6) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin, die Pflichten einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.