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§ 56 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 2 – Richter- und Staatsanwaltsvertretungen → Kapitel 3 – Präsidialrat

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 56 LRiStaG – Arbeitsgerichtsbarkeit

(1) Der Präsidialrat besteht aus

  1. 1.

    der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichts als Vorsitzender Person und

  2. 2.

    drei weiteren Richterinnen oder Richtern als weitere Mitglieder.

(2) Von den weiteren Mitgliedern muss je eins aus den Landesarbeitsgerichtsbezirken Düsseldorf, Hamm und Köln kommen.