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§ 53 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 2 – Richter- und Staatsanwaltsvertretungen → Kapitel 3 – Präsidialrat

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 53 LRiStaG – Ordentliche Gerichtsbarkeit

(1) Der Präsidialrat besteht aus

  1. 1.

    der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichts als Vorsitzender Person und

  2. 2.

    acht weiteren Richterinnen oder Richtern als weitere Mitglieder.

(2) Von den weiteren Mitgliedern müssen vier aus dem Oberlandesgerichtsbezirk Hamm und je zwei aus den Oberlandesgerichtsbezirken Düsseldorf und Köln kommen.