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§ 49 LRiStaG - Gemeinsame Personalversammlung

Bibliographie

Titel
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Amtliche Abkürzung
LRiStaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
312

An Personalversammlungen nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit den gleichen Rechten wie die anderen Bediensteten teil.