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§ 45 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 2 – Richter- und Staatsanwaltsrat → Abschnitt 1 – Richterrat

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 45 LRiStaG – Beteiligung der Stufenvertretung

(1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Richterrats die bei der zuständigen übergeordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. In mitbestimmungs- und mitwirkungspflichtigen Angelegenheiten, in denen die Landesregierung auf Vorschlag des Justizministeriums entscheidet oder das Justizministerium eine Entscheidung mit Wirkung über seinen Geschäftsbereich hinaus trifft, ist die Stufenvertretung am Vorschlag oder an der Entscheidung zu beteiligen.

(2) Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Dienststellen, Richterinnen oder Richter betreffen, gibt die Stufenvertretung den Richterräten Gelegenheit zur Äußerung. In diesem Fall verdoppeln sich die Fristen der §§ 23 und 26.

(3) Werden Maßnahmen von einer Dienststelle beabsichtigt, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Richtervertretung besteht, ist an ihrer Stelle die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle zu beteiligen. Sofern in den Fällen des Absatzes 1 eine Stufenvertretung nicht besteht, tritt an deren Stelle der dortige Richterrat. Sofern in den Fällen des § 23 Absatz 5 oder des § 26 Absatz 3 eine Stufenvertretung zu beteiligen ist und diese nicht besteht, ist an ihrer Stelle die Richtervertretung des nächstniedrigeren Gerichts zu beteiligen.