Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Kapitel 2 – Richter- und Staatsanwaltsrat → Abschnitt 1 – Richterrat
§ 34 LRiStaG – Wahlvorschläge
(1) Zur Wahl des Richterrates können die wahlberechtigten Richterinnen und Richter sowie die an dem Gericht vertretenen Berufsorganisationen der Richterinnen und Richter Wahlvorschläge machen. Die Gesamtzahl der zur Wahl vorgeschlagenen Richterinnen und Richter soll mindestens das Zweifache der Anzahl der zum Richterrat zu wählenden erreichen.
(2) Die von den Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschläge müssen mindestens von einem Zehntel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von zwei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfundzwanzig Wahlberechtigte. Die von einer an dem Gericht vertretenen Berufsorganisation eingereichten Wahlvorschläge müssen von einer von ihr beauftragten Person unterzeichnet sein.
(3) Jede Richterin und jeder Richter darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.