§ 32 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Kapitel 2 – Richter- und Staatsanwaltsrat → Abschnitt 1 – Richterrat
§ 32 LRiStaG – Zusammensetzung
(1) Die Richterräte bestehen
- a)
bei den Gerichten mit mehr als 150 Wahlberechtigten aus neun Richterinnen und Richtern,
- b)
bei Gerichten mit 51 bis 150 Wahlberechtigten aus sieben Richterinnen und Richtern,
- c)
bei Gerichten mit 21 bis 50 Wahlberechtigten aus fünf Richterinnen und Richtern,
- d)
bei Gerichten mit 8 bis 20 Wahlberechtigten aus drei Richterinnen und Richtern,
- e)
im Übrigen aus einer Richterin oder einem Richter.
(2) Die Bezirksrichterräte und die Hauptrichterräte bestehen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit aus neun, in den anderen Gerichtszweigen aus sieben Richterinnen und Richtern.