§ 2 LRiStaG - Anwendungsbereich und Geltung des Beamtenrechts
Bibliographie
- Titel
- Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 312
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter des Landes. Es gilt für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit dies besonders bestimmt ist.
(2) Soweit das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter die Vorschriften für die Beamtinnen und Beamten des Landes entsprechend.
(3) Für die Angelegenheiten der Richterinnen und Richter treten im Landespersonalausschuss (§ 94 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung) an die Stelle der von den Landesorganisationen der kommunalen Spitzenverbände zu benennenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Landespersonalausschusses je zwei vom Justizministerium zu benennende Mitglieder und an die Stelle der von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Lande zu benennenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder je sechs von den zuständigen Berufsverbänden zu benennende Mitglieder. Bei der Benennung sollen die einzelnen Gerichtszweige angemessen berücksichtigt werden. Die vom Justizministerium und den zuständigen Berufsverbänden zu benennenden Mitglieder müssen Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit sein. Vorsitzende Person ist das vom Justizministerium bestimmte Mitglied (§ 95 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes).
(4) Der Landespersonalausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 3 ist auch zuständig für die Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. An die Stelle von zwei von den zuständigen Berufsverbänden zu benennenden Richterinnen oder Richtern treten zwei von den zuständigen Berufsverbänden zu benennende Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte.
(5) Bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis in Nordrhein-Westfalen besteht das Richterverhältnis abweichend von § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Deutschen Richtergesetzes fort, sofern die Richterin oder der Richter vor Eintritt in das kommunale Wahlbeamtenverhältnis gegenüber dem für Justiz zuständigen Ministerium ihr oder sein Einverständnis erklärt, im Falle einer Rückkehr nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden. § 119a des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.