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§ 11 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 11 LRiStaG – Informationspflicht bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

Wird Teilzeitbeschäftigung beantragt, sind die Richterinnen und Richter auf die Folgen ermäßigter Arbeitszeit hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund dienstrechtlicher Regelungen. Gleiches gilt, wenn eine langfristige Beurlaubung beantragt wird.