§ 1 LRiStaG - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 312
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richterinnen und Richtern anvertraut. Richterinnen und Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie sprechen Recht im Namen des Volkes. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte garantieren mit ihrer Verpflichtung zur Objektivität gesetzmäßige und rechtsstaatliche Verfahrensabläufe im Strafverfahren.