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§ 96 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Richterdienstgerichtsbarkeit

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 96 LRiG – Prüfungsverfahren

1In den Fällen des § 79 Nr. 3 wird das Verfahren durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen der Anfechtung nach § 79 Nr. 4 und § 80 Nr. 1 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. 2Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen der Anfechtung statt. 3Im Übrigen gilt die Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.